sicht.app · Ratgeber · sicht.app/ratgeber/tattoo-einverstaendniserklaerung/
RatgeberTattoo
Einverständniserklärung fürs Tattoo: Vorlage, Gesundheitsfragen, unter 18
Was hineingehört, Gesundheitsfragen nach DSGVO, Farben mit Charge und was unter 18 gilt.
sicht Redaktion · · 10 Min. Lesezeit
Zuletzt geprüft am
In Kürze
- Ein Tattoo ist tatbestandlich eine Körperverletzung, die erst die Einwilligung rechtfertigt, und die deckt nach dem OLG Hamm nur die gebilligte Skizze.
- Gesundheitsangaben sind Gesundheitsdaten, und die naheliegende Grundlage dafür ist eine ausdrückliche Einwilligung, abgesetzt vom Rest und jederzeit widerrufbar.
- Ein Mindestalter fürs Tätowieren nennt das Jugendschutzgesetz nicht, und wer bei unter 18 in den Eingriff einwilligen muss, ist nicht geklärt.
Das ist keine Rechtsberatung.
Die Kundin sitzt schon im Studio, das Motiv ist abgepaust, und am Empfang liegt der Bogen mit den Fragen zu Allergien und Medikamenten. Eine Tattoo-Einverständniserklärung ist an dieser Stelle viel mehr als Routine, denn rechtlich ist sie der Grund, warum du überhaupt stechen darfst. Unterschrieben wird vor der ersten Linie. Mit einer guten Vorlage wird daraus ein Blatt, das die Kundin in Ruhe liest, bevor sie sich auf die Liege legt, und das dir hilft, wenn es später Streit über das Ergebnis oder eine Entzündung gibt.
Weiter unten steht, was in die Erklärung gehört, was für Gesundheitsfragen und Farben gilt und wie die Lage bei Jugendlichen unter 18 ist. Die Vorlage gibt es als Word-Datei und PDF, frei und ohne Anmeldung. Für Piercings mit Schmuck und Nickel gibt es ein eigenes Stück, die Einverständniserklärung fürs Piercing.
Warum die Einwilligung trägt
Wer einen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht nach dem Strafgesetzbuch eine Körperverletzung.1 Mit Einwilligung ist sie nur rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.2 Der Bundesgerichtshof hat 2025 festgehalten, dass eine Tätowierung jedenfalls eine körperliche Misshandlung in diesem Sinne ist, in einem Strafverfahren um ein Wort, das einem Mann gegen seinen Willen ins Gesicht tätowiert worden war.3 Zivilrechtlich haftet, wer den Körper eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich verletzt, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.4
Wie weit die Einwilligung reicht, zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm. Eine Kundin hatte sich ein Motiv mit Ranken auf das Schulterblatt stechen lassen, die Farbe saß zu tief und verlief. Das Stechen sei tatbestandlich eine Körperverletzung, hielt das Gericht 2014 in einem Beschluss über Prozesskostenhilfe fest, und ihre Einwilligung erstrecke sich nur auf die technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung eines Tattoos, das der zuvor gebilligten Skizze entspricht. Das Schmerzensgeld von 750 Euro, das die Vorinstanz festgesetzt hatte, beanstandete das Gericht nicht, und eine Nachbesserung durch denselben Tätowierer musste die Kundin in diesem Fall nicht hinnehmen.5 Für dich heißt das, dass die Skizze mit Stelle und Größe auf das Blatt gehört, das die Kundin unterschreibt.
Das ist keine Rechtsberatung.
Der Ablauf im Studio, von der Anfrage bis zur Nachsorge
Oft kommt eine Anfrage mit einem Bild aus dem Netz und einer Stelle am Körper, manchmal mit drei Ideen auf einmal. Im Beratungstermin klärst du Motiv, Größe und Platzierung und ob du das so stechen willst. Dann steht der Termin. Nimmst du eine Anzahlung, damit ein ganzer Tag nicht ohne Ersatz verfällt, wenn jemand kurzfristig absagt, schreibst du gleich dazu, wofür sie verrechnet wird und was bei einer Absage passiert. Am besten steht das schon in der Terminbestätigung.
Den Gesundheitsbogen füllt die Kundin am Termintag aus, bevor du die Farben öffnest. Bei der Beratung vier Wochen vorher kann sie noch nicht wissen, ob sie am Tag ein Antibiotikum nimmt oder ob die Haut an der Stelle gereizt ist. Danach gehst du die Skizze mit ihr durch, sie unterschreibt die Einwilligung, und erst dann geht es los. Am Ende bekommt sie die Hinweise zur Nachsorge schriftlich mit nach Hause, weil nach zwei Stunden auf der Liege vieles untergeht.
Was in die Einverständniserklärung gehört
- Die Kundin mit Name, Geburtsdatum und Anschrift, abgeglichen mit dem Ausweis, damit das Alter feststeht.
- Das Motiv als Skizze, die sie unterschreibt, mit Stelle am Körper und Größe, bunt oder in Schwarz-Grau.
- Die Risiken, allgemein und für diese Stelle und dieses Motiv. Das Bundesinstitut für Risikobewertung nennt als mögliche akute Folgen Infektionen, Fremdkörperreaktionen, Narben und allergische Reaktionen, und über Langzeitwirkungen der Farben ist wenig bekannt.6 Schreib das so auf das Blatt, dass die Kundin es vor der Unterschrift liest, und notiere daneben, was ihr zu Stelle, Motiv und Haut besprochen habt.
- Die Farben, die du verwendest, mit Hersteller und Charge (dazu unten mehr).
- Die Nachsorge, also ein Vermerk, dass die Kundin die schriftlichen Hinweise bekommen hat.
- Die Einwilligung in einem Satz, dass sie die Tätowierung nach der Skizze will. Darunter unterschreibt ihr beide mit Ort und Datum.
Die Gesundheitsfragen bekommen ein eigenes Blatt mit eigener Einwilligung, dazu gleich mehr. Fotos vom fertigen Tattoo für Website oder Instagram sind eine eigene Frage. Häng sie nicht an die Einwilligung ins Stechen, sondern frag sie getrennt ab, mit eigenem Kästchen.
Ein Gesetz, das die Aufklärung vor dem Tätowieren ausdrücklich regelt, haben wir nicht gefunden. Die Aufklärungspflichten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen beim Behandlungsvertrag für die medizinische Behandlung.7 Gerichte verlangen die Aufklärung trotzdem. Das Landgericht Osnabrück hat 2022 ein Studio zu Schmerzensgeld verurteilt, weil es eine Kundin nicht ausreichend darauf hingewiesen hatte, dass sich ihre Ohrmuschel für das fein gezeichnete Motiv kaum eignet. Vor dem Eingriff sei über die Risiken aufzuklären, damit die Kundin wirksam einwilligen kann. Es genüge eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“, die strengen Maßstäbe für Ärzte gälten nicht ohne Weiteres, und beweisen müsse sie das Studio.8 Das ist ein Einzelfall eines Landgerichts, aber er zeigt, wofür das Blatt da ist. Es kann im Streit helfen zu zeigen, worüber ihr gesprochen habt.
Das ist keine Rechtsberatung.
Gesundheitsfragen sind Gesundheitsdaten
Fragst du nach Allergien, Medikamenten, Hauterkrankungen oder einer Schwangerschaft, erhebst du Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO. Deren Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt.9 Erlaubt ist sie unter anderem, wenn die Kundin für festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.9 Die Ausnahme für die Gesundheitsversorgung betrifft Vorsorge, Diagnostik und Behandlung durch Fachpersonal mit Berufsgeheimnis, und für ein Tattoo-Studio ist die ausdrückliche Einwilligung deshalb die naheliegende Grundlage. Steht sie auf einem Blatt mit anderen Erklärungen, muss sie davon klar zu unterscheiden sein. Du musst sie nachweisen können, und die Kundin muss vorher erfahren, dass sie jederzeit widerrufen kann.10 Zum Zeitpunkt der Erhebung nennst du ihr außerdem unter anderem, wer du bist, wofür du die Angaben brauchst, wie lange du sie speicherst oder nach welchen Kriterien, und dass sie sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren kann.11
Frag nur, was du für die Entscheidung brauchst, ob und womit du stichst, denn die DSGVO verlangt, Daten auf das notwendige Maß zu beschränken.12 Schwangerschaft und Stillzeit gehören dazu, weil das Bundesinstitut für Risikobewertung davon abrät, sich in dieser Zeit tätowieren zu lassen.6 Bei Allergien empfiehlt es, die Liste der Inhaltsstoffe auf der Farbflasche zu lesen und Stoffe zu meiden, gegen die eine Allergie bekannt ist.6 Die Kästchen lässt du leer und die Kundin kreuzt selbst an, denn ein vorher angekreuztes Kästchen zählt nicht als Einwilligung.13 Ob eine Einwilligung freiwillig ist, hängt auch davon ab, ob du die Leistung von Daten abhängig machst, die du dafür gar nicht brauchst.10 Sag der Kundin deshalb, was passiert, wenn sie eine Frage nicht beantwortet.11
Das ist keine Rechtsberatung.
Farben, Chargen und was die Kundin wissen muss
Seit dem 4. Januar 2022 dürfen Farben mit bestimmten Stoffen oberhalb der Grenzwerte in der EU nicht mehr zum Tätowieren verwendet werden, und das Verbot gilt auch für dich im Studio. Lieferanten müssen jede Farbe kennzeichnen, unter anderem mit der Angabe „Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up“, einer Referenznummer der Charge, der Liste der Bestandteile und gegebenenfalls einem Hinweis auf Nickel oder Chrom (VI). Fehlt die erste Angabe, darfst du die Farbe zum Tätowieren nicht verwenden. Vor dem Stechen musst du der Kundin die Angaben von der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung zur Verfügung stellen.14
Eine Pflicht, die Charge in der Kundenakte festzuhalten, haben wir weder in dieser Verordnung noch in der deutschen Tätowiermittel-Verordnung gefunden, die eine Nummer des Herstellungspostens schon länger auf der Ware verlangt.15 Trotzdem lohnt eine Zeile je Farbe im Bogen, mit Hersteller, Farbname und Charge. Damit hast du die Information für die Kundin beisammen, und zeigt sich Wochen später eine Reaktion, weiß ihre Ärztin, wonach sie suchen muss.
Das ist keine Rechtsberatung.
Unter 18: was feststeht und was offen ist
Ein gesetzliches Mindestalter fürs Tätowieren haben wir in Deutschland nicht gefunden, das Jugendschutzgesetz nennt Tätowierungen nicht.16 Beim Vertrag ist die Lage klar. Eine Minderjährige braucht für einen Vertrag, der ihr nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringt, die Einwilligung ihrer Eltern, sonst hängt der Vertrag von deren Genehmigung ab. Ausgenommen ist der Fall, dass sie mit Geld bezahlt, das ihr die Eltern dafür oder zur freien Verfügung überlassen haben.17 Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht vertreten ihr Kind gemeinschaftlich, die Vorlage sieht deshalb zwei Unterschriften vor.18
Offen ist die Einwilligung in den Eingriff selbst. Das Amtsgericht München hat 2011 die Einwilligung einer 17-Jährigen ohne Zustimmung der Eltern als wirksam angesehen und auf ihre natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit abgestellt. Die Entscheidung ist umstritten, in der Fachliteratur gibt es die gegenteilige Ansicht.19 Eine Entscheidung eines höheren Gerichts zu Tattoos bei Minderjährigen haben wir nicht gefunden. Ob die Unterschrift der Eltern, die der Jugendlichen oder erst beide zusammen tragen, ist damit nicht geklärt. Wir würden unter 18 nicht stechen, auch nicht mit Unterschrift der Eltern, weil kein Formular diese offene Frage für dich beantwortet.
Das ist keine Rechtsberatung.
Aufbewahren, löschen, widerrufen
Eine gesetzliche Frist, wie lange du Einverständniserklärung und Gesundheitsbogen aufbewahrst, haben wir nicht gefunden. Die DSGVO verlangt, Daten nur so lange zu speichern, wie es für den Zweck nötig ist.12 Ein Maßstab ist die Verjährung möglicher Ansprüche. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Kundin davon und von dir weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen müsste. Für Schadensersatz wegen einer Verletzung des Körpers gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab der Tätowierung.20 Welche Dauer du wählst, schreibst du in die Information an die Kundin.11 Preis und Anzahlung lässt du auf diesem Blatt weg, sie gehören in Vertrag und Rechnung, für die eigene steuerliche Aufbewahrungsregeln gelten.21
Widerruft die Kundin ihre Einwilligung in die Gesundheitsdaten, löschst du sie, sofern es keine andere Rechtsgrundlage gibt. Brauchst du die Angaben, um dich gegen einen Anspruch zu verteidigen, gilt die Löschpflicht insoweit nicht.22 Für die Einwilligung ins Stechen haben wir keine eigene Regel zum Widerruf gefunden. Das Strafgesetzbuch rechtfertigt nur, was mit Einwilligung geschieht.2 Sagt die Kundin auf der Liege Stopp, hörst du deshalb auf.
Das ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist eine Einverständniserklärung fürs Tattoo Pflicht?
Eine Formvorschrift haben wir nicht gefunden. Das Stechen ist eine Körperverletzung, die die Einwilligung der Kundin rechtfertigt, und vorher klärst du sie über die Risiken auf, was du im Streit beweisen musst. Stellst du Gesundheitsfragen, musst du die Einwilligung dazu nach der DSGVO nachweisen können. Schriftlich hast du beides in der Hand.
Das ist keine Rechtsberatung.
Darf ich Minderjährige mit Einverständnis der Eltern tätowieren?
Ein gesetzliches Mindestalter haben wir nicht gefunden, geklärt ist die Frage damit aber nicht. Den Vertrag schließt eine Minderjährige in der Regel nur mit Zustimmung der Eltern, und die vertreten ihr Kind gemeinschaftlich. Ob für den Eingriff die Eltern, die Jugendliche oder beide einwilligen müssen, dazu haben wir keine Entscheidung eines höheren Gerichts gefunden.
Das ist keine Rechtsberatung.
Wie lange muss ich die Einverständniserklärung aufbewahren?
Eine gesetzliche Frist dafür haben wir nicht gefunden. Nach der DSGVO speicherst du nur so lange wie nötig und nennst der Kundin die Dauer oder die Kriterien dafür. Ein Maßstab ist die Verjährung, regelmäßig drei Jahre, bei Ansprüchen wegen einer Verletzung des Körpers höchstens 30 Jahre.
Das ist keine Rechtsberatung.
Muss ich die Tattoofarben dokumentieren?
Tattoofarben müssen seit dem 4. Januar 2022 unter anderem eine Chargennummer und die Liste der Bestandteile tragen, und diese Angaben stellst du der Kundin vor dem Stechen zur Verfügung. Eine Pflicht, die Charge schriftlich festzuhalten, haben wir nicht gefunden. Im Bogen hast du sie trotzdem griffbereit, falls sich später eine Reaktion zeigt.
Das ist keine Rechtsberatung.
Darf ich nach Allergien und Schwangerschaft fragen?
Ja, wenn du die Antwort für die Entscheidung brauchst, ob und womit du stichst. Es sind Gesundheitsdaten, deshalb holst du eine ausdrückliche Einwilligung ein, getrennt von den übrigen Erklärungen, und sagst vorher, wofür du die Angaben nutzt, wie lange du sie aufhebst und dass die Kundin widerrufen kann.
Das ist keine Rechtsberatung.
So macht sicht das
Beim Einrichten wählst du in sicht die Branche „Tätowierer“. Übernimmst du die Vorlagen, legt sicht eine Vertragsvorlage für den Tattoo-Termin an, mit Honorar, Anzahlung, Absage und Nachpflege. Gesundheitsfragen und die Einwilligung in Fotos stehen nicht darin. Für Aufklärung, Gesundheitsfragen und Einwilligung verweist der Vertrag auf einen gesonderten Bogen vor dem Stechen, und Fotos vom Tattoo nutzt das Studio laut Vorlage nur mit einer eigenen, freiwilligen Einwilligung. Die Vertragsvorlage ist nicht juristisch geprüft. Den Vertrag mit der Anzahlung nimmt die Kundin vorab im Kundenportal an, indem sie ihren Namen eintippt, und sicht hält den Zeitpunkt fest und legt das angenommene PDF ab. Einen eigenen Gesundheitsbogen hat sicht nicht. Dafür ist die Vorlage oben da, auf Papier oder als PDF am Termintag, und die Angaben daraus gehören auch nicht in die Notizen zur Buchung. Damit der Bogen nicht untergeht, legt sicht mit den Vorlagen eine Aufgabenliste an, mit einer Aufgabe drei Tage vor dem Termin, ihn vorzubereiten, und einer am Termintag, ihn vor dem Stechen unterschreiben zu lassen.
Ohne Karte, dein Konto richten wir für dich ein.
Quellen
- § 223 Abs. 1 StGB, gesetze-im-internet.de
- § 228 StGB, gesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 10.04.2025, 4 StR 495/24, Rn. 8 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), Volltext bei HRRS 2025 Nr. 942, hrr-strafrecht.de
- § 823 Abs. 1 BGB, gesetze-im-internet.de, und § 253 Abs. 2 BGB, gesetze-im-internet.de
- OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2014, 12 U 151/13, Leitsatz 1, Rn. 4, 5, 8 und 9, nrwe.justiz.nrw.de
- Bundesinstitut für Risikobewertung, „Fragen und Antworten zu Tätowiermitteln“, FAQ vom 6. Mai 2025, S. 1, 2 und 5, bfr.bund.de
- § 630a Abs. 1 und § 630e Abs. 1 BGB, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de
- LG Osnabrück, Urteil vom 18.03.2022, 7 O 2619/21, Entscheidungsgründe I. 1. a und b (Volltext wiedergegeben bei ra-kotz.de, Abschnitt „Das vorliegende Urteil“)
- Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und h, Abs. 3 DSGVO, eur-lex.europa.eu
- Art. 7 Abs. 1 bis 4 DSGVO, eur-lex.europa.eu
- Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und c, Abs. 2 Buchst. a, c, d und e DSGVO, eur-lex.europa.eu
- Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, eur-lex.europa.eu
- Erwägungsgrund 32 DSGVO, eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) 2020/2081, Anhang, Eintrag 75 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung, Abs. 1, 7 und 8, eur-lex.europa.eu
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 Tätowiermittel-Verordnung, gesetze-im-internet.de
- Jugendschutzgesetz (Volltext ohne Regel zu Tätowierungen, geprüft am 26.10.2026), gesetze-im-internet.de
- §§ 107, 108 Abs. 1 und § 110 BGB, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de
- § 1629 Abs. 1 BGB, gesetze-im-internet.de
- AG München, Urteil vom 17.03.2011, 213 C 917/11, wiedergegeben und besprochen von Sigmar Roll, KJug 4/2012, S. 125–129, mit Hinweis auf die Gegenansicht von Hauck, NJW 2012, 2398, jugendschutz-niedersachsen.de
- § 195 und § 199 Abs. 1 und 2 BGB, gesetze-im-internet.de, gesetze-im-internet.de
- § 147 Abs. 1 Abgabenordnung, gesetze-im-internet.de
- Art. 17 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 Buchst. e, Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO, eur-lex.europa.eu
Quellen abgerufen am 26. Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.